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Satzung

des Fahr- und Reitvereins Lindena und Umgebung e.V.

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Der am 23.07.1993 gegründete Verein führt den Namen

     „Fahr- und Reitverein Lindena und Umgebung e.V."

2)  Mit der Gründung wird die Eintragung in das Vereinsregister beantragt.

3)  Sitz des Vereins ist Lindena.

4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 1993 beginnt

     mit der Gründung und endet am 31.12.1993.

 

 

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er

     bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der Interessen von

     Pferdesportfreunden sowie Interessenten als Zusammenschluss von 

     Gleichgesinnten.

2)  Der Verein fördert die Traditionen und die Entwicklung des Fahr- und

     Reitsportes.

3)  Zur Vereinsarbeit gehören der Aufbau und das Betreiben eines berittenen

     Fanfarenzuges.

4)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)  Die Organe des Vereins (Punkt 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6)  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke 

     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

     Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des

     Vereins.

7)  Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz  

     religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

1)  Der Verein besteht aus:  

            a) ordentlichen Mitgliedern jedes Alters

            b) Ehrenmitgliedern

            c) Gastmitgliedern

 

§ 4

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Dem  Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu

    beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im

    Fall einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an

    die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet

    endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche

    Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

    a) Austritt

    b) Ausschluss

    c) Tod

4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

    Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des laufenden

    Geschäftsjahres.

5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beitrag von mehr als einem Jahr.

    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung.

    d) wegen Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte.

    In allen Fällen ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

    Dazu ist das Mitglied zur Vorstandssitzung schriftlich unter Einhaltung einer

    Frist von 10 Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit dem Datum des

    Poststempels. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Gegen

    die Entscheidung ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung

    binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung zulässig.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige

    Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres

    bestehen.

7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

    Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den

    Veranstaltungen und Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen.

2) Alle volljährigen Mitglieder sind wahlberechtigt und können in Funktionen des

    Vereins gewählt werden.

3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den

    weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

    Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

5) Ordnungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet die ihnen gehörenden und anvertrauten Pferde

    stets - auch außerhalb  von Vereinsveranstaltungen - nach den Grundsätzen

    des Tierschutzes zu behandeln, insbesondere:

     -  die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen

        und artgerecht unterbringen,

     - den Pferden ausreichend Bewegung ermöglichen,

     - die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung wahren, d.h.  ein Pferd nicht

       unreiterlich behandeln, z.B. quälen, misshandeln oder unzulänglich

       transportieren.

7) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der

    Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung zu

    unterwerfen.

 

§ 6

 

Beiträge

Die einmalige Beitrittsgebühr und der monatliche Mitgliedsbeitrag werden in

    der Finanzordnung des Vereins geregelt. Die Finanzordnung ist nur in der

    Jahreshauptversammlung zu beschließen. Sie gilt als angenommen, wenn die

    Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder mit  „JA„

    stimmt.

§ 7

 

Maßregelung

1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse oder gegen Ordnungen,

    die von der Mitgliederversammlung erlassen wurden, verstoßen oder sich

    eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig machen, können

    nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt  

    werden:

    a)  Verweis,

    b)  Teilnahmeverbot an Veranstaltungen bis zu 3 Monaten.

2) Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen. Dem Betroffenen

    steht das Recht zu, dagegen binnen  14 Tagen nach Absendung der

    Entscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen.

    Diese entscheidet endgültig.

 

§ 8

 

Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand,

    c) die Revisionskommission.

 

§ 9

 

Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste

    Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

    a) Entgegennahme von Vorstandsberichten,

    b) Entgegennahme von Revisionsberichten,

    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

    d) Wahl der Revisionskommission

    e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

    f) Genehmigung der Finanzpläne,

    g) Satzungsänderung,

    h) Beschluss von Anträgen,

     i) Berufungsentscheidung nach Punkt 4 und 7,

     j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    k) Wahl der Mitglieder von Ausschüssen,

     l) Auflösung des Vereins.

2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I.

    Quartal durchgeführt werden.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:

    a) der Vorstand beschließt,

    b) 20 % der Mitglieder beantragen.

4) Die Einberufung zu allen Veranstaltungen erfolgt durch den Vorstand mittels

    schriftlicher  Einladung bis spätestens eine Woche vor dem Termin der

    Versammlung.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

    Mitglieder, jedoch mindestens  50 %, beschlussfähig. Bei Beschlüssen und 

    Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der

    volljährigen Mitglieder. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

    Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

    gültigen Stimmen.

    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von 5 % der

    Anwesenden beantragt wird. Bei Abstimmung zur Person ist geheim

    abzustimmen.

6) Anträge können gestellt werden:

   a) von jedem volljährigen Mitglied,

   b) vom Vorstand.

7) Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht

    werden. Der Beschluss über Satzungsänderungen erfolgt zu der

    Mitgliederversammlung, die jener folgt, zu der der Antrag  eingebracht wurde.

    Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

    Über beschlossene Satzungsänderungen sind alle Mitglieder schriftlich zu

    informieren.

8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom

    Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

 

 

§ 10

 

Stimmrechte und Wählbarkeit

1) Jedes ordentliche Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.

2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.

4) Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, jedoch nicht in den Vorstand

    wählbar.

§ 11

 

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

    a) dem  1. Vorsitzenden,

    b) dem  2. Vorsitzenden,

    c) dem  3. Vorsitzenden,

    d) dem  Finanzleiter,

    e) dem Schriftführer,

    f ) dem 1. Jugendbeauftragten

    g) dem 2. Jugendbeauftragten

2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse

    der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen

    Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und

    überwacht die Vereinsarbeit und berichtet der Mitgliederversammlung über

    seine Tätigkeit.

    Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke ständige oder zeitweilige

    Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von

    der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand) sind:

     a) der 1. Vorsitzende,

     b) der 2. Vorsitzende,

     c) der 3. Vorsitzende,

     d) der Finanzleiter.

     Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend

     Ernannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes

    Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

§ 12

 

Die Revisionskommission

1) Die Revisionskommission besteht aus zwei volljährigen Mitgliedern, die nicht

    dem Vorstand angehören dürfen.

2) Sie ist das oberste Kontrollorgan des Vereins und wird von der

    Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

3) Aufgabe der Revisionskommission ist es, die Arbeit des Vereins und dessen

    Vorstand auf seine Satzungsmäßigkeit sowie Einhaltung aller Beschlüsse und

    Ordnungen zu kontrollieren.

4) Besondere Aufgabe ist es, die Vereinskasse einschließlich der Bücher und

    Belege  mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu

    prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich zur Jahreshauptversammlung

    darüber Bericht zu erstatten.

5) Die Revisionskommission hat das Recht, an allen Zusammenkünften und

    Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und den Vorstand zu beraten.

6) Die Revisionskommission beantragt bei ordnungsmäßiger Führung der

    Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzleiters und des übrigen Vorstandes

    anlässlich von Neuwahlen und zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres.

 

 

 

§ 13

 

Ehrenmitglieder

1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können

    auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu

    Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt, wenn zwei Drittel der

    anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag

    zustimmen.

3) Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht gemäß Punkt 10.

 

 

§ 14

 

Auflösung

1) Über die Auflösung des Verein entscheidet eine hierfür besonders

    einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der

    erschienenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens  75 % aller Mitglieder.

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß Punkt 2 dieser

    Satzung fällt das Vermögen des Vereins der Kommune zu, welche es

    unmittelbar und ausschließlich für die in Punkt 2 dieser Satzung genannten

    Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15

 

Inkrafttreten

1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am  14.03.2003  von der

    Mitgliederversammlung beschlossen worden. Die erste Änderung erfolgte am

    13.03.2009.

2) Der Satzung wird eine namentlich Liste der Personen als Anhang beigefügt, die

    an dieser Mitgliederversammlung teilgenommen haben.

 

Lindena, den 13.03.2009

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