Satzung
des Fahr- und Reitvereins Lindena und Umgebung e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der am 23.07.1993 gegründete Verein führt den Namen
„Fahr- und Reitverein Lindena und Umgebung e.V."
2) Mit der Gründung wird die Eintragung in das Vereinsregister beantragt.
3) Sitz des Vereins ist Lindena.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 1993 beginnt
mit der Gründung und endet am 31.12.1993.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er
bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der Interessen von
Pferdesportfreunden sowie Interessenten als Zusammenschluss von
Gleichgesinnten.
2) Der Verein fördert die Traditionen und die Entwicklung des Fahr- und
Reitsportes.
3) Zur Vereinsarbeit gehören der Aufbau und das Betreiben eines berittenen
Fanfarenzuges.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Die Organe des Vereins (Punkt 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern jedes Alters
b) Ehrenmitgliedern
c) Gastmitgliedern
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im
Fall einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet
endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres.
5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beitrag von mehr als einem Jahr.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung.
d) wegen Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte.
In allen Fällen ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Dazu ist das Mitglied zur Vorstandssitzung schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 10 Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit dem Datum des
Poststempels. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Gegen
die Entscheidung ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung
binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres
bestehen.
7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
Anteile des Vereinsvermögens.
§ 5
Rechte und Pflichten
1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen und Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen.
2) Alle volljährigen Mitglieder sind wahlberechtigt und können in Funktionen des
Vereins gewählt werden.
3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
5) Ordnungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet die ihnen gehörenden und anvertrauten Pferde
stets - auch außerhalb von Vereinsveranstaltungen - nach den Grundsätzen
des Tierschutzes zu behandeln, insbesondere:
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen
und artgerecht unterbringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung ermöglichen,
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung wahren, d.h. ein Pferd nicht
unreiterlich behandeln, z.B. quälen, misshandeln oder unzulänglich
transportieren.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung zu
unterwerfen.
§ 6
Beiträge
Die einmalige Beitrittsgebühr und der monatliche Mitgliedsbeitrag werden in
der Finanzordnung des Vereins geregelt. Die Finanzordnung ist nur in der
Jahreshauptversammlung zu beschließen. Sie gilt als angenommen, wenn die
Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder mit „JA„
stimmt.
§ 7
Maßregelung
1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse oder gegen Ordnungen,
die von der Mitgliederversammlung erlassen wurden, verstoßen oder sich
eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig machen, können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt
werden:
a) Verweis,
b) Teilnahmeverbot an Veranstaltungen bis zu 3 Monaten.
2) Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen. Dem Betroffenen
steht das Recht zu, dagegen binnen 14 Tagen nach Absendung der
Entscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen.
Diese entscheidet endgültig.
§ 8
Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionskommission.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme von Vorstandsberichten,
b) Entgegennahme von Revisionsberichten,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Revisionskommission
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung der Finanzpläne,
g) Satzungsänderung,
h) Beschluss von Anträgen,
i) Berufungsentscheidung nach Punkt 4 und 7,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Wahl der Mitglieder von Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins.
2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I.
Quartal durchgeführt werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt,
b) 20 % der Mitglieder beantragen.
4) Die Einberufung zu allen Veranstaltungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung bis spätestens eine Woche vor dem Termin der
Versammlung.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, jedoch mindestens 50 %, beschlussfähig. Bei Beschlüssen und
Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
volljährigen Mitglieder. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von 5 % der
Anwesenden beantragt wird. Bei Abstimmung zur Person ist geheim
abzustimmen.
6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem volljährigen Mitglied,
b) vom Vorstand.
7) Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden. Der Beschluss über Satzungsänderungen erfolgt zu der
Mitgliederversammlung, die jener folgt, zu der der Antrag eingebracht wurde.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
Über beschlossene Satzungsänderungen sind alle Mitglieder schriftlich zu
informieren.
8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.
§ 10
Stimmrechte und Wählbarkeit
1) Jedes ordentliche Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.
2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
4) Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, jedoch nicht in den Vorstand
wählbar.
§ 11
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem Finanzleiter,
e) dem Schriftführer,
f ) dem 1. Jugendbeauftragten
g) dem 2. Jugendbeauftragten
2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und
überwacht die Vereinsarbeit und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke ständige oder zeitweilige
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von
der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand) sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der 3. Vorsitzende,
d) der Finanzleiter.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend
Ernannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.
4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 12
Die Revisionskommission
1) Die Revisionskommission besteht aus zwei volljährigen Mitgliedern, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen.
2) Sie ist das oberste Kontrollorgan des Vereins und wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3) Aufgabe der Revisionskommission ist es, die Arbeit des Vereins und dessen
Vorstand auf seine Satzungsmäßigkeit sowie Einhaltung aller Beschlüsse und
Ordnungen zu kontrollieren.
4) Besondere Aufgabe ist es, die Vereinskasse einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich zur Jahreshauptversammlung
darüber Bericht zu erstatten.
5) Die Revisionskommission hat das Recht, an allen Zusammenkünften und
Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und den Vorstand zu beraten.
6) Die Revisionskommission beantragt bei ordnungsmäßiger Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzleiters und des übrigen Vorstandes
anlässlich von Neuwahlen und zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres.
§ 13
Ehrenmitglieder
1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt, wenn zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag
zustimmen.
3) Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht gemäß Punkt 10.
§ 14
Auflösung
1) Über die Auflösung des Verein entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens 75 % aller Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß Punkt 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins der Kommune zu, welche es
unmittelbar und ausschließlich für die in Punkt 2 dieser Satzung genannten
Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.03.2003 von der
Mitgliederversammlung beschlossen worden. Die erste Änderung erfolgte am
13.03.2009.
2) Der Satzung wird eine namentlich Liste der Personen als Anhang beigefügt, die
an dieser Mitgliederversammlung teilgenommen haben.
Lindena, den 13.03.2009